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Entlastungsbetrag

Nach § 45b des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI)
Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind im § 45b des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) gesetzlich festgelegt. Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Betreuung, wie z.B. Spaziergänge (auch mit Rollstuhl), Gespräche, Spiele, Vorleseservice, etc.
Hauswirtschaftliche Versorgung, wie Reinigung der Wohnung, Wäschewaschen, Einkaufen, etc.
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